AG Hamburg
Az: 52 C 63/13
Urteil vom 24.10.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 115 VVG (7, 17, 18 StVG) weiteren Schadensersatzanspruch anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.08.2012 in der Straße S. in Höhe eines merkantilen Minderwertes von 200,– € (§§ 24 BGB, 287 ZPO).
Zwar war der klägerische verunfallte Pkw V. zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 195.000 km. Jedoch steht dies dem Ansatz eines merkantilen Minderwertes des klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Unfalls nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen.
Der Unfallgeschädigte ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den streitgegenständlichen Unfall stünde. Erstattungsfähig ist danach auch ein sog. merkantiler Minderwert am Pkw, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbliebe. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urt. vom 23.11.2004, VI ZR 357/03; LG Mainz, Urt. vom 14.02.2007, 3 S 133/06, zitiert nach Juris).
Im konkreten vorliegenden Fall hatte der verunfallte klägerische Pkw ausweislich des vorgelegten privaten Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900,– €. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist ein Reparaturschaden von 5.815,71 € netto eingetreten. Das private Sachverstän[…]
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