LAG Hamm
Az: 2 Ta 538/08
Beschluss vom 12.02.2009
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.06.2008 – 4 Ca 226/08 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.758,61 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht als Arbeitnehmer der ………………..GmbH auf Ersatz der Arbeitgeberansprüche aus einem von ihr regulierten Verkehrsunfallschaden in Anspruch.
Der Beklagte war bei der ……….. GmbH in …. als Außendienstmitarbeiter tätig. Er verursachte am 15.03.2007 mit einem ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten, von der …….GmbH geleasten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Bei der Klägerin bestand eine Fahrzeugvollversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Die Klägerin hat nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung der Arbeitgeberin des Beklagten den an dem vom Beklagten geführten PKW entstandenen Totalschaden voll erstattet. Sie macht nunmehr gestützt auf die §§ 15 Abs. 2 AKB, 67 VVG aus übergegangenem Recht Ansprüche der Arbeitgeberin gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte meint, ein Arbeitnehmerregress finde gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegend nicht statt, weil er den Unfall nicht vorsätzlich verursacht habe.
Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Verweisung des Rechtsstreits an das ihrer Meinung nach zuständige Landgericht Münster beantragt, weil bei Einreichung der Klage übersehen worden sei, dass die… GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Eigentümerin des vom Beklagten gefahrenen PKW’s gewesen sei, sondern dass das Fahrzeug von der ………….GmbH geleast gewesen sei. Bei einem Leasingfahrzeug bestünden keine arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen, weil der Versicherer aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin und nicht aus übergegangenem Recht des[…]