Arbeitgeber kann kündigen, wenn Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit nicht meldet
Arbeitsverhältnisse sind durch ein komplexes Geflecht aus Rechten und Pflichten beider Parteien gekennzeichnet. Eines der grundlegenden Elemente dieses Systems ist die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber umgehend zu informieren, wenn sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können. Dies ermöglicht es Arbeitgebern, entsprechend zu planen und gegebenenfalls Ersatz zu organisieren. Im Gegenzug haben Arbeitnehmer bei Erfüllung dieser Pflichten und unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kommt es jedoch zu einer Kündigung, stellt sich die Frage, unter welchen Umständen diese rechtmäßig ist, insbesondere wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit steht.
Die juristische Auseinandersetzung dreht sich dann oft um die Frage, ob die Kündigung als Reaktion auf die Arbeitsunfähigkeit erfolgte und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. In diesem Kontext spielt die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen wie des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) eine entscheidende Rolle. Dabei wird auch die Rechtsprechung zu tariflichen Kündigungsfristen und die Bedeutung von ärztlichen Attesten relevant. Eine fundierte rechtliche Beurteilung erfordert daher ein tiefes Verständnis für die Interessen beider Parteien sowie ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht Würzburg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Arbeitnehmerin besteht, wenn diese ihre Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß anzeigt und deshalb eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt.