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Versammlung ohne Verpflichtung zur Teilnehmerliste – Corona

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VG Köln – Az.: 7 L 814/20 – Beschluss vom 07.05.2020

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung in Bonn, Rochusstraße 1 am 08.05.2020 in der Zeit von 06,00 Uhr bis 08,00 Uhr „.XXXXXXXXXXXXX statt Grundechte zu beschränken“ ohne eine verbindliche Verpflichtung zur Eintragung von Teilnehmenden in eine Liste mit Vor- und Zuname, Postanschrift und Telefonnummer zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Ausnahmegenehmigung ohne die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.05.2020 genannte Auflage 9 zu erteilen, hat Erfolg.

Die Kammer geht bei der gebotenen Auslegung davon aus, dass sich der Antrag auf die Nebenbestimmung gemäß Ziffer 9 des Bescheides vom 07.05.2020 bezieht. Eine allgemeine Klärung der vom Antragsteller auch für andere Erlaubnisverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ist im Verfahren der vorliegenden Art nicht möglich.

Symbolfoto: Von Maksimilian /Shutterstock.com

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der erforderliche Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller steht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang ein Anordnungsanspruch zu.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der derzeit bis zum 10.05.2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem[…]


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