OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 RBs 270/18 – Beschluss vom 30.08.2019
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2018 im
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Zusatz „die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an“ entfällt und
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zu zwei Dritteln ihm selbst und zu einem Drittel der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an)“ eine Geldbuße von 200,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat – bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG – verhängt. Dem lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgendes Geschehen zu Grunde (Schreibversehen vom Senat korrigiert):
„Am 05.12.2017 gegen 10:45 Uhr stand der Betroffene mit seinem Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen D-G an der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage auf der Gladbacher Straße/Einmündung Völklinger Straße in Düsseldorf vor der dort befindlichen Haltelinie. Vor der Haltelinie befindet sich ein beampelter Fußgängerüberweg. Die hierfür geltende Fußgängerampel zeigt Grünlicht an, wenn die Lichtzeichenanlage, an deren Haltelinie der Betroffene stand, Rotlicht anzeigt. Außer dem Fußgängerüberweg schützt die Lichtzeichenanlage, an deren Haltelinie der Betroffene stand, keinen anderweitigen Querverkehr. Als der Betroffene vor der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage auf der Gladbacher Straße/Einmündung Völklinger Straße bereits mehr als eine Sekunde stand, fuhr er plötzlich bei noch immer für ihn Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlage los und überfuhr sowohl Haltelinie als auch Fußgängerüberweg, um die Fahrt geradeaus auf der Gladbacher Straße fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich keine Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg auf.“
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
II.