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Versicherungsvertrag – Voraussetzungen der Observierung eines Versicherungsnehmers

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OLG Köln –  Az.: I-20 U 98/12 – Urteil vom 03.08.2012

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 4. Mai 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 60/12 – wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen als auch hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe und Löschung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu Recht zurückgewiesen.

1. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen, auf Unterlassung der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen und auf Unterlassung der Sammlung personenbezogener Daten zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte durch die Observierung seine Rechte verletzt hat und die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen besteht.

Symbolfoto: Von savitskaya iryna /Shutterstock.com

a. Neben dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrages gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet; der Versicherungsnehmer hat deshalb auch einen vertraglichen Anspruch auf Beachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die im Versicherungsverhältnis geltenden besonderen gegenseitigen Treuepflichten (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem II Rn 8 ff.) verpflichten den Versicherungsnehmer, den Versicherer umfassend und wahrheitsgemäß über die vertragserheblichen Umstände zu informieren. Im Gegenzug ist der Versicher[…]


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