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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Rauchmelder – Beschlussverpflichtung bezüglich deren Anschaffung?

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AG Karlsruhe – Az.: 4 C 217/14 – Urteil vom 15.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger fechten mehrere in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.05.2014 zu dem Themenkomplex Rauchwarnmelder gefasste Beschlüsse an und begehren eine Beschlussersetzung durch das Gericht.

Die Kläger sind gemeinsam hälftige Miteigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft… und… in Karlsruhe. Die Beklagten sind die übrigen Miteigentümer.

In dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es neben den Wohnungen auch Teileigentumseinheiten, namentlich mehrere Kfz Stellplätze.

In der Eigentümerversammlung vom 05.05.2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 10 über die folgenden Beschlussanträge abgestimmt:

a) Es soll beschlossen werden, in einen Rauchmelder gem. dem beiliegenden Angebot der Firma Metrona für Menol für je 3,75 € brutto jährlich zu mieten.

b) Alternativ soll beschlossen werden, die Rauchmelder für 23,78 € brutto zu kaufen. Für die Wartung kommen hier dann nochmals 4,88 € brutto im Jahr hinzu.

c) Des weiteren soll beschlossen werden, auch in den Wohnungen die oben aufgeführten Rauchmelder in den Schlafräumen, Fluren und Kinderzimmern entsprechende Rauchmelder von der Firma Metrona warten zu lassen. Der Preis hierfür beträgt 4,88 € brutto.

Ggfs. fallen weitere Liegenschaftskosten in Höhe von 29,99 brutto und Fahrtkosten in Höhe von 18,92 € brutto gesamt an, wenn nicht mit der Ablesung die Rauchmelderprüfung durchgeführt wird.

d) Sollten keine gemeinschaftlichen Rauchmelder angeschafft werden, wird der Verwalter aus der Haftung entlassen. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer selbst für seine Rauchmelder verantwortlich ist.

Der Antrag zu Punkt 10a) wurde mehrheitlich (2837,00 MEA Ja-Stimmen; 6562,00 MEA Nein-Stimmen) abgelehnt, ebenso der Antrag zu Punkt 10b) (2260,00 MEA Ja-Stimmen; 6238,00 MEA Nein-Stimmen; 901,00 MEA Enthaltungen) sowie der Antrag zu Punkt 10c) (1663,00 MEA Ja-Stimmen; 6238,00 MEA Nein-Stimmen; 901,00 MEA Enthaltungen). Dem Antrag zu Punkt 10d) wurde mehrheitlich zuges[…]


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