Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Vater eines 16-jährigen Kindes lediglich ein eingeschränktes Auskunftsrecht über das Leben seines Kindes hat, um das Kindeswohl und Selbstbestimmungsrecht zu schützen. Der Vater darf nur Informationen über stationäre Krankenhausaufenthalte, Schulbesuch und Berufsausbildung erhalten, wenn das Kind nicht einwilligt.
â Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 62/23
â Das Wichtigste in Kürze
Der Vater hat ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines minderjährigen Kindes gemäà § 1686 BGB, solange kein Missbrauchsrisiko besteht.
Das Gericht hat der Mutter aufgegeben, dem Vater Auskunft zu erteilen über stationäre Behandlungen, die Frage der Schulbesuchsfortsetzung, sowie die Aufnahme einer Berufsausbildung des Kindes.
Weitere umfassende Auskünfte zur Entwicklung des Kindes wurden mangels Einwilligung des Kindes verweigert, da das Kindeswohl Vorrang vor dem Auskunftsanspruch hat.
Das Kindeswohl erfordert die Berücksichtigung des Willens des einwilligungsfähigen Kindes, der persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
Die Weitergabe persönlicher Daten gegen den Willen des Kindes kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen und muss auf das Nötigste beschränkt werden.
Das Recht des Vaters auf Teilhabe am Leben des Kindes muss gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden.
Eine Missbrauchsgefahr im Falle der Offenlegung persönlicher Daten konnte nicht festgestellt werden, weshalb der Auskunftsanspruch begrenzt zugelassen wurde.
Elternrecht vs. Kindeswohl: Grenzen der Auskunft über schulische Leistungen
(Symbolfoto: MMD Creative /Shutterstock.com)
Eltern haben im Rahmen ihres Sorgerechts ein berechtigtes Interesse daran, über die Entwicklung und den Werdegang ihrer Kinder informiert zu sein. Insbesondere der Zugang zu Informationen über die schulischen Leistungen ist für Eltern oftmals von groÃer Bedeutung. SchlieÃlich mÃ[…]