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Erbschaftsenthüllungsvereinbarung – Vergütungsanspruch

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 Landgericht München I
AZ.: 26 O 10843/05
Urteil vom 12.10.2005

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht Manchen I, 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2005 folgendes Teilurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über
1. den Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass (Summe aller Vermögenswerte, den fortlaufenden Erträgen jeweils vor Erbschaftssteuer) der … (geb. am 13.08.1915; gest. am 16.04.2003)
2. das Datum der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten auf diesem Nachlass
3. ob die Erbschaft ausgeschlagen oder der Erbanteil abgetreten oder veräußert wurde.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über den Wert ihres Erbanteils am Nachlass der am 16.04.2003 verstorbenen … über den Zeitpunkt der Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass und über eine mögliche Ausschlagung bzw. Abtretung oder Veräußerung des Erbanteils.
Der Kläger beansprucht aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) als Erbenermittler eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils der Beklagten. Im Auftrag des Nachlasspflegers Rechtsanwalt … wurde der Kläger als Erbenermittler für den Nachlass der … gestorben am 16.04.2003 tätig. Mit Schreiben vom 05.03.2004 (Anlage B 1) schrieb der Kläger die Beklagte als mögliche Erbin an. Mit Schreiben vom 09.03.2004 (Anlage B 2) übermittelte der Kläger der Beklagten ein Rundschreiben, in welchem er seine Funktion erläuterte; insbesondere wies er daraufhin, dass er der Beklagten die im Rahmen seiner Suchtätigkeit zusammengetragenen urkundlichen Nachweise zur Verfügung stellen werde, damit sie in der Lage sei, einen qualifizierten Erbscheinsantrag notariell beurkunden zu lassen; die Offenlegung des Nachlasses erfolge unmittelbar nach Beitritt aller Beteiligter. Den der Beklagten zustehenden Erbteil berechnete der Kläger vo[…]


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