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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauunternehmerhaftung für Baumangel wegen fehlender Bauteilplanung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Dachdeckerin haftet für Wasserschaden an Penthouse-Wohnungen
Eine Klägerin verlangt von einer Dachdeckerin Schadenersatz in Höhe von 130.000 Euro. Sie wirft der Beklagten vor, eine fehlerhafte Dachentwässerung eingebaut zu haben, was zu eindringendem Wasser und erheblichen Schäden geführt habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Leistung nicht mangelhaft gewesen sei und die Klägerin selbst oder ihr beauftragtes Putzunternehmen den Spalt im Wasserkasten hätte reparieren müssen. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte ist schuldhaft und nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet. Die Dachdeckerin hat durch den unsachgemäßen Anschluss des Wasserkastens einen Werkmangel begangen, der für den Wasserschaden mitursächlich war. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Der Schadensbetrag ist unstreitig. Die Verjährungseinrede der Beklagten wird zurückgewiesen.

Urteil im Volltext
OLG Frankfurt – Az.: 29 U 155/21 – Urteil vom 11.04.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ließ auf einem älteren Bestandsgebäude in den Jahren 2012 und 2013 ein Staffelgeschoss mit zwei Penthouse-Wohnungen in Holzbauweise errichten. Die Beklagte führte hierzu im Auftrag der Klägerin die Dachdecker-, Spengler- und Abdichtungsarbeiten aus, dies nach Darstellung der Klägerin mangelhaft mit der Folge eindringenden Wassers und erheblicher Beschädigung des Neubauteils. Nach Einholung eines Privatgutachtens ließ sie den Bauschaden am Penthouse durch ein Schwesterunternehmen beseitigen und nimmt die Beklagte nunmehr auf Erstattung der hierfür angeblich aufgewendeten Kosten in Anspruch.

Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat zugunsten der Klä[…]


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