Landesarbeitsgericht Frankfurt (Main)
Az: 12 Sa 568/89
Urteil vom 21.12.1989
In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 12 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1989 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 20.02.1989 – 1 Ca 187/88 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird neu auf 221.269,90 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, der Trägerin eines Krankenhauses, gegenüber dem Kläger, Chefarzt der Frauenklinik dieses Krankenhauses vom 13.09.1988 zum 31.03.1989, die vom Kläger begehrte Weiterbeschäftigung sowie um die von der Beklagten zweitinstanzlich erstmals begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20.02.1989 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, auch bezüglich des Verfahrens und der Anträge, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 117 – 126 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift der Verhandlung vom 21.12.1989 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung einlegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, vertraglich habe der Kläger für die wirtschaftlich vertretbare Belegung der Frauenklinik einzustehen, so dass schon wegen einschneidenden Rückgangs der Belegungsart seit Einstellung des Klägers die Kündigung gerechtfertigt sei. Jedenfalls habe sich der Kläger nicht um eine ausreichende Belegung bemüht, und damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Das ergebe sich bereits aus dem von ihr erstinstanzlich vorgelegten Gutachten. Dieses komme nämlich zu dem Ergebnis, dass alle Möglichkeiten des Belegungsrückgangs, die auf personelle, räumliche oder apparative, Unzulänglichkeiten zurückgeführt werden können, die Ursache für den Rückgang der Belegung ausschieden.
Dann liege es auf der Hand, dass der Kläger nicht, in der Lage gewesen sei, seiner vertraglichen Verpflichtung, sich um eine ausreichende Belegung des Krankenhauses zu bemühen, in erforderlichen Umfang nachzukommen. Andere Ursachen für einen Belegungsrückgang schieden nämlich aus. Der Kläger sei auch hinreichend angemahnt worden. Nach dem letzten Sc[…]