Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Kunden – fristlose Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Dortmund – Az.: 5 Ca 2991/20 – Urteil vom 20.04.2021

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2020 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Dachdecker weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 12.915,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 20.07.2020 und im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsanspruch, den der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht.

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.07.2020 50-jährige Kläger ist seit dem 18.04.1999 als Dachdeckergeselle bei der Beklagten tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt ein Arbeitsvertrag vom 05.05.1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen wird. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind die Tarifverträge des Dachdecker-Handwerks anwendbar. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 3.228,79 EUR. Der Kläger ist im Rahmen einer 39 Stunden-Woche bei einem Bruttostundenlohn von 19,12 EUR bei der Beklagten tätig.

Die Beklagte hatte für den 17.07.2020 ab ca. 17:00 Uhr zu einem Grillfest auf dem Betriebsgelände eingeladen, an dem ca. 15 Personen, darunter der Kläger, teilnahmen. Im Rahmen dieses Festes wurde auch Alkohol, zumindest Bier, in einem zwischen den Parteien unterschiedlich dargestellten Umfang, konsumiert. Im Verlaufe dieses Grillfestes kam es zu einer von der Parteien unterschiedlich dargestellten lauten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer D. der Beklagten, dem Sohn des Geschäftsführers E. der Beklagten. Im Anschluss an dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt des Betriebsgeländes verwiesen.

Nachdem der Kläger am 20.07.2020 wieder zur Arbeit erschien, wurde ihm eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 20.07.2020 übergeben und am gleichen Tag in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf Bl. 11 und 12 d. A. Bezug genommen.

Am 20.07.2020 entschuldigte sich der Kläger, für den Fall, dass er etwas Schlimmes gesagt haben sollte, bei dem Geschäftsführer E. der Beklagten.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 20 Arbeitnehmer.

Mit seiner am 28.07.2020 beim Ar[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv