LG Osnabrück, Az.: 3 S 347/18, Urteil vom 05.02.2019 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 19.9.2018 – 3 C 598/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 4.044,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 4.032,99 seit dem 6.7.2016 sowie aus weiteren EUR 12,00 seit dem 7.9.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 413,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2017 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 14.6.2016 gegen 10:40 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. in P. auf der R.-Straße in Richtung B 70 (M. Straße). Die R.-Straße und die B 70 kreuzen sich im Unfallbereich in einem Winkel von etwa 90 Grad berührungsfrei. Dabei wird die B 70 in einer Brücke über die R.-Straße geführt, beide Straßen sind durch eine geschwungene Auffahrt verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird insoweit auf das Luftbild Blatt 72 Band I der Akten Bezug genommen. Der Kläger setzte bei Erreichen der Auffahrt den Blinker nach links, um auf die Auffahrt zur B 70 einzubiegen, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Beklagte zu 2. näherte sich zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E., dessen Halter die Beklagte zu 1. ist und das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Er wollte nach rechts auf die Auffahrt zur B 70 abbiegen. Durch entsprechende Beschilderung (Verkehrszeichen 205) sowie eine gestrichelte Linie ist in diesem Bereich die Vorfahrt so geregelt, dass der nach links abbiegende Kläger Vorrang vor dem nach rechts abbiegenden Beklagten zu 2. hatte. Im Bereich der Auffahrt kam es zu einem Zusammenprall zwischen den Parteien, wobei auch hier die Einzelheiten streitig sind. Die Fahrzeuge kamen einige Meter hinter dem Bereich der Einmündung, aus der der Kläger auf die Auffahrt fuhr, zum Stehen. Der Kläger hat behauptet, er sei ordnungsgemäß über die dafür vorgesehene rechte Spur abgebogen. Der Beklagte zu 2 habe jedoch seine Vorfahrt missachtet und sei dadurch unmittelbar im Kreuzungsbereich am Fuße der Auffahrt auf die B 70 mit ihm kollidiert. Hierdurch seien an seinem Fahrzeug Schäden entstanden, deren Reparatur Gesamtkosten von EUR 2989,99 verursachen werde. Hinzu komme eine bleibende merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 450,00. Weiter habe er EUR 568,00 € für die Begutachtung des Fahrzeugs zur Feststellung der unfallbedingten Schäden aufgewandt. Er hat darüber hinaus Ersatz einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie Kosten der Einsicht in die Ermittlungsakten des Landkreises Emsland wegen des Vorfalls in Höhe von 12,00 € verlangt. Vor dem Amtsgericht hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 4.044,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 4.032,99 seit dem 6.7.2016 und aus weiteren EUR 12,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2….