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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs

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AG Duisburg-Hamborn, Az.: 9 C 412/14, Urteil vom 02.12.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 420,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 106,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 19.03.2014 auf dem Gelände der Wirtschaftsbetriebe D. in der Straße …, … Duisburg ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem im Eigentum stehenden Pkw Ford, mit Erstzulassungsdatum vom 30.06.1998, das der Kläger im Jahre 2012 erworben hatte. Dieses Fahrzeug verfügt lediglich über einen fünfstelligen Tacho. Im Kaufvertrag war eine Laufleistung des Fahrzeuges von 139.000 km angegeben. Das Auto hatte im Juni 2010 bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, was dem Kläger jedoch nicht bekannt war. Zudem waren solche Vorschäden für den Kläger nicht erkennbar. Die Haftung der Beklagen aus dem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug noch am Unfalltag zur Fa. … nach Duisburg. Diese beauftragte im Namen des Klägers den Sachverständigen … am 20.03.2014 mit der Erstellung eines Gutachtens, für das der Kläger letzten Endes 420,55 € aufwandte. Der Sachverständige … vermerkte in seinem Gutachten, dass ein Tachostand von 58.287 km abgelesen worden sei, bestätigte jedoch mit Schreiben vom 07.08.2014, dass er bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs die Laufleistung auf 158.287 km geschätzt habe. Der Sachverständige … ermittelte Reparaturkosten unfallbedingt in Höhe von 1.564,27 € sowie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.500,00 €. Der Kläger erteilte sodann der Fa. … einen entsprechenden Reparaturauftrag. Er ließ die Schäden gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 26.06.2014 den Schaden ab und zahlte 894,00 € an den Kläger. D[…]


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