OLG Hamm
Az.: 26 U 139/99
Verkündet am 23. November 1999
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 8 O 338/98
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1999 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. April 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts-Bielefeld wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 45.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte meldete bei der Klägerin im März 1997 einen Telefonanschluß an, den die Klägerin am 17.03.1997 einrichtete. Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Benutzung des Anschlusses für die Zeit bis zum 30.09.1997 insgesamt 31.758,23 DM (einschließlich 35,00 DM Mahnkosten und Unkosten; zuletzt mit Rechnung vom 15.10.1997 = B1. 35 d. A.).
Sie hat behauptet: Die Höhe des Entgeltes resultiere aus der Wahl von 0190-Service-Nummern, insbesondere der Wahl eines „Zapp-Karussells“ unter Nr. 0190-222111. Sie hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen über 31.733,23 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 15.11.1997 sowie 25,00 DM Mahnkosten erwirkt. Der Beklagte hat dagegen rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat den Zugang der Rechnungen mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat er geltend gemacht: Die 0190-Nummern habe er vom 17.07. bis 27.08.1997 nicht benutzt. Die Durchsetzung der Forderung sei zudem sittenwidr[…]