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Altbauwohnung und Erwartung eines zeitgemäßes Mindeststandard

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI11 ZR 281/03
Urteil vom 26.07.2004
Vorinstanzen: LG Berlin, AG Charlottenburg

Leitsatz:
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Februar 2003 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung Z. Straße , Vorderhaus, 2. Obergeschoß links, in B. eine Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter zu installieren sowie die Stromversorgung der Wohnung so zu verändern, daß neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger weiterer Stromverbrauch möglich ist. In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002 aufrechterhalten.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten vorab, im übrigen die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, die Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Mietvertrag vom 5. Juni 1998 eine in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in B. . In dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt es unter anderem:
„Die Räume werden wie gesehen übergeben.“
Die monatliche Kaltmiete der 109,01 qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß[…]


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