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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrschulfahrzeugs

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AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 3160/10 – Urteil vom 10.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrschule. Am 14.04.10 fuhr sie mit dem zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehörenden Motorrad mit Kennzeichen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw des Beklagten zu 2), Kennzeichen, der bei der Beklagten zu 3) Haftpflicht versichert ist, auf das Motorrad der Klägerin auf. Die Haftung der Grunde nach ist unstreitig.

Die Beklagte zu 3) hat den von der Klägerin geltend gemachten Schaden teilweise reguliert. Auf das in Höhe von 400,- € geltend gemachte Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 3) 200,- € gezahlt. Der geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 1.407 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tagen von 465,- € wurden nicht gezahlt.

Die Klägerin reicht eine Aufstellung (Bl. 9 d.A.) zu dem geltend gemachten Verdienstausfall ein.

Wegen der Verletzungen verweist sie auf einen ärztlichen Bericht (Bl. 10 d.A.).

(Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, das Motorrad sei in der Zeit vom 16. bis 30.04.10 in der Werkstatt gewesen. Sie habe am 15.04.10 einen Reparaturauftrag erteilt, jedoch habe die Werkstatt zunächst auf eine Übernahmeerklärung gewartet und erst auf Nachfragen der Klägerin dann mit der Reparatur begonnen. Sie habe nahezu täglich nachgefragt, wie weit die Reparatur sei, worauf ihr erklärt worden sei, es müssten noch Teile bestellt werden und die seien so schnell nicht lieferbar.

Die Klägerin behauptet, sie habe noch nach dem 18.04.10 Schmerzen gehabt, so dass sie den Unterricht mit dem Motorrad nicht habe vornehmen können. In der Zeit, in der das Motorrad in der Werkstatt gewesen sei, habe sie gar keinen Unterricht vornehmen können. Sie erteile auch an Sonnabenden und Sonntagen Fahrunterricht. Die eingereichte Liste betreffe Kunden, die ausgefallen seien, weil das Motorrad[…]


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