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GdB-Berechnung bei depressiver Störung und Diabetes mellitus

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SG Cottbus – Az.: S 32 SB 211/19 – Urteil vom 23.06.2021

Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2019 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, bei d. Kl. einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 auf ihren Antrag vom 03.04.2019 festzustellen.

Die Beklagte hat d. Kl. ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen höheren Grad der Behinderung.

D. Kl., bei der aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 14. März 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt war, stellte bei der Beklagten am 3. April 2019 einen Antrag auf Neufeststellung eines GdB.

Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2019 die Feststellung eines höheren GdB als 30 ab.

Mit ihrem Widerspruch vom 18. Juni 2019 machte d. Kl. die bekannten Funktionseinschränkungen geltend, die sich aus einer psychischen Störung, einem Diabetes mellitus und den Feststellungen aus dem Rehabericht der H. Klinik S. 22. März 2019 ergäben.

Nach weiteren medizinischen Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 als unbegründet zurück. Mit der am 2. September 2019 erhobenen Klage begehrt d. Kl. einen GdB von mindestens 50.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des DM G vom 2. Dezember 2019, Dr. G und DM B. Danach lägen gleichbleibende Beschwerden im Zeitraum 2018 – 2019 vor. Hinsichtlich des Diabetes mellitus lägen stabile Befunde vor, es sei keine Blutzuckermessung d. Pat. indiziert. Neu hinzugetreten sei eine Schilddrüsenzyste mit Besserung des Befundes nach viermaliger Vorstellung.

Das Gericht hat sodann das Sachverständigengutachten auf dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie des Dr. K. vom 5. November 2020 veranlasst. Danach leide d. Kl. unter einer rezidivierenden depressive Störung (mittelgradige Episode) mit Chronifizierungstendenz und deutlicher Somatisierungstendenz, aus der ein Einzel-GdB von 40 folge. Ein Chronisches Fatigue-Syndrom sei ebenso mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wie die Polyneuropathie gemischter Genese. Aus dem Diabetes mellitus Typ II folge ein Einzel-GdB von 20. Der konkrete Zeitpunkt der Verschlimmerung des psychischen Leidens der Klägerin sei unklar, sei jedoch spätestens im Februar 2020 eingetreten. Der Gesamt-GdB sei mit 50 festzustellen.

D. Kl. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2019 in der Gestalt des Wider[…]


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