LAG Frankfurt, Az.: 16 Sa 143/14, Urteil vom 25.08.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. November 2013 – 4 Ca 1882/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
Die Klägerin ist seit 1. Oktober 2010 als Innendienstverkäuferin im Projektteam T bei der Beklagten, einem Fachgroßhandel, zu einer Bruttomonatsvergütung von 1956,78 € beschäftigt, wobei eine Betriebszugehörigkeit seit 15. Oktober 2009 anzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. September 2010 (Bl. 4-9 der Akten) Bezug genommen.
Am 15. Januar 2013 fand in den Räumen der Beklagten in E ein Gespräch zwischen der Klägerin, ihrem Vorgesetzten Herrn R und dem Personalverantwortlichen, Herrn A, statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Im Verlauf dieses Gesprächs unterzeichnete die Klägerin einen Aufhebungsvertrag; insoweit wird auf Bl. 13, 14 d.A. verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. Januar 2013 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages (Bl. 15, 16 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei der Gegenstand des Personalgesprächs nicht vorab mitgeteilt worden. Ferner sei ihr in dem Gespräch am 15. Januar 2013 mit einer fristlosen Kündigung gedroht worden. Schließlich habe sie den Raum nicht verlassen dürfen, bis es zur Unterzeichnung des Vertrages gekommen sei. Der Aufhebungsvertrag sei auch deshalb nichtig, weil sie bei dessen Unterzeichnung geschäftsunfähig gewesen sei. Sie habe sich erkennbar in einem die Willensentschließung einschränkenden oder gar ausschließenden Ausnahmezustand befunden.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 70, 71 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie der Drohung mit einer fristlosen Kündigung standhal[…]