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Pauschalierter Mietausfallschaden in Mietvertrag zulässig?

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AG Waiblingen, Az.: 13 C 1234/16, Urteil vom 26.01.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2016 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 895,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten restliche Kautionsrückzahlung.

Zwischen dem Beklagten als Vermieter und der Klägerin als Mieterin wurde am 27.02.2014 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Gebäude … geschlossen (Anlage K 1). Das Mietverhältnis begann am 01.04.2014 und wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 (Anlage K 5) mit Wirkung zum 31.08.2015 gekündigt. Die vom Beklagten beauftragte Hausverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 02.06.2015 (Anlage K 4) die Kündigung der Klägerin als fristgerecht.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2015 (Anlage K 6) und 15.02.2016 (Anlage K 8) die Rückzahlung der vertragsgemäß geleisteten Kaution. Der Beklagte rechnete mit Schreiben vom 18.05.2016 (Anlage K 2) und 04.07.2016 (Anlage K 3) über die geleistete Kaution ab und zahlte den dort genannten Rückzahlungsbetrag an die Klägerin aus.

Der Beklagte nahm hierbei zwei Einbehalte bzw. Abzüge vor, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Zum einen erhob der Beklagte entsprechend einer Regelung in Anlage II zum Mietvertrag (Ergänzungen zu den Sonstigen Vereinbarungen gemäß § 24 des Mietvertrags) eine Unkosten- und Verwaltungskostenpauschale von 350,00 € mit der Begründung, dass die Klägerin das streitgegenständliche Mietverhältnis trotz eines vereinbarten Verzichts auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 2 Jahren bereits nach 17 Monaten gekündigt habe. Zum anderen berechnete der Beklagte der Klägerin einen Mietausfall für die vermietete Wohnung nebst Tiefg[…]


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