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WEG – Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

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LG Itzehoe – Az.: 11 S 41/20 – Urteil vom 02.07.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 26.06.2020, Az. 60 C 29/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die erweiterte Terrassenfläche neben der vorhandenen, überdachten Terrasse auf eigene Kosten zu entfernen und die Bankette wieder herzustellen.

Im Übrigen wird die Klage

– wegen der Anträge gegenüber den Beklagten zu 1. (Ungültigerklärung der auf der Eigentümerversammlung vom 23.07.2018 zu TOP 9 und TOP 14 gefassten Beschlüsse) und wegen des Antrags zu 5. gegenüber dem Beklagten als unbegründet sowie

– im Hinblick auf die Anträge zu 1. – 4. und zu 6. gegenüber dem Beklagten zu 2. als unzulässig

abgewiesen.

2. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben die Kläger zu 87% und der Beklagte zu 2. zu 13% zu tragen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in vollem Umfang und die des Beklagten zu 2. zu 76% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden dem Beklagten zu 2. zu 24% auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren in erster Instanz auf 19.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG ### in ###. Nachdem auf der Versammlung vom 23.07.2018 mit dem Beschluss zu TOP 9 der Verwalterin Entlastung erteilt wurde und durch die Beschlüsse zu TOP 14 die Anträge der Kläger auf Rückbau eines in der Wohnung des Beklagten zu 2. angebrachten Abluftrohres, Beseitigung von Glasschiebeelementen an den Seiten der Terrasse vor der Wohnung des Beklagten zu 2., Beseitigung einer von dem Beklagten zu 2. angebrachten Markise sowie Beseitigung einer von ihm vorgenommenen Erweiterung der Terrassenfläche mit Ausnahme der „Ja“-Stimmen der Kläger mehrheitlich abgelehnt worden waren, haben die Kläger mit der gegenüber den Beklagten zu 1. erhobenen Klage die auf der Versammlung zu TOP 9 und 14 gefassten Beschlüsse angefochten. Im weiteren Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben die Kläger klageerweiternd den Beklagten zu 2. auf Beseitigung der zuvor genannten baulichen Veränderungen sowie auf Beseitigung eines von ihm angebrachten Gartentores und eines von ihm auf seiner Sondernutzungs[…]


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