Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme beim Fahrzeugführer zu schließen, auch wenn es der betroffene Fahrzeugführer unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Cannabiserstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann und mehrfach unter einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann in diesen Fällen jedoch nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichgesetzt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014, Az.: 4 Bs 26/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Erleidet ein Fahrzeugführer eine Panne und wird die Gefahrenstelle durch die Polizei gesichert, so ist der Fahrzeugeigentümer verpflichtet, die Polizeipersonalkosten zu tragen (VG Trier, Urteil vom 19.01.2010, Az.: 1 K 621/09.TR). Die Polizei kann nach der geltenden Gesetzeslage die anfallenden Personal- und Sachmittelkosten gegenüber dem Verursacher geltend machen.[…] Auszug aus […]