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Bürgschaftsforderung – Teilverzicht hebt Sittenwidrigkeit nicht auf

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 Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 8 U 502/07 – 141
Urteil vom 07.08.2008

Leitsätze:
a. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, auch wenn seine Verpflichtung in mehrere rechtlich selbstständige Verträge aufgespalten wurde.
b. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme abzustellen. Ein nachträglich erklärter einseitiger Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Bürgschaftsverträgen, die dazu geführt haben, dass die Leistungsfähigkeit des Bürgen überschritten wird, beseitigt nicht rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse für den Bürgen bestehende Zwangslage und deren Ausnutzung durch die Bank.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 193/06 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
A.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege des Urkundenprozesses aus vier Bürgschaftsverträgen auf Zahlung von insgesamt 165.181,13 EUR in Anspruch genommen.
Die Klägerin schloss am 14.06.1999 als Darlehensgeberin mit der Firma H. B. GmbH und dem Ehemann der Beklagten, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war, als Darlehensnehmer drei Darlehensverträge:
– Darlehen Nr. ~3 über 133.000 DM mit einer jährlichen Verzinsung von 4,05% (Bl. 10)
– Darlehen Nr. ~1 über 67.000 DM mit einer jährlichen Ver[…]


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