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Schwerbehindertenvertrauensperson – Dienstunfall

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Zusammenfassung: Handelt es sich bei einer Arbeitstagung von Schwerbehindertenvertrauenspersonen, für welche eine Dienstbefreiung erteilt wurde, um eine dienstliche Tätigkeit? Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Hannover anlässlich eines Unfalls zu beschäftigen, bei welchem eine Schwerbehindertenvertrauensperson eine Zerrung des linken Sprunggelenks erlitten hatte.

Verwaltungsgericht Hannover
Az: 13 A 2218/15
Urteil vom 16.06.2015

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer „Zerrung im linken Sprunggelenk“ als Dienstunfall.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. Sein dienstlicher Wohnsitz liegt in 49459 Lembruch.
Der Kläger ist Schwerbehindertenvertrauensperson iSd. §§ 94 ff. SGB IX. Auf Einladung der „Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson“ für die DB Netz AG nahm der Kläger in der Zeit vom 11.11.2014 bis 13.11.2014 an einer Arbeitstagung der Schwerbehindertenvertrauenspersonen (SVP)  in Berlin teil. Der Dienstherr gewährte dem Kläger zur Teilnahme an dieser Veranstaltung gem. § 96 Abs. 4 SGB IX Dienstbefreiung.
Am 13.11.2014 knickte der Kläger gegen 8:45 Uhr beim Betreten des Tagungsraumes mit dem linken Fuß um. Am 24.11.2014 (Eingang bei der Beklagten) zeigte der Kläger dieses Ereignis an. Er gab dabei an, eine Zerrung des linken Sprunggelenks erlitten zu haben.
Mit Bescheid vom 08.12.2014 versagte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.11.2014 als Dienstunfall, sicherte jedoch gleichzeitig zu, Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften zu gewähren.[…]


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