LG Rostock, Az.: 1 O 27/18, Urteil vom 11.10.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin – zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend mit der Behauptung, die Beklagte habe sie zu Unrecht des Schiffes verwiesen.
Die Klägerin buchte eine Skandinavienreise auf der … vom 25.06. bis 12.07.2017. Wegen der Einzelheiten des Reiseverlaufs wird auf die Reisebestätigung vom 23.02.2017 verwiesen.
Die Klägerin litt seit rund 20 Jahren an einer Darmerkrankung, die als colitus ulcerosa diagnostiziert wurde. Am 28.06.2017 begab sich die Klägerin wegen anhaltender Darmbeschwerden ins Bordhospital. Sie führte einen Arztbericht der Internistischen Gemeinschaftspraxis O. vom 22.06.2017 mit sich (vgl. Bl. 10 GA). Auf Bitte des Kapitäns der … stellte sich die Klägerin im Krankhaus in Akureyri/Island vor. Nach ihrer Untersuchung dort wurde ihr eine grundsätzliche Reisefähigkeit attestiert. Wegen des Inhalts des ihr mitgegebenen „Medical Reports“ wird auf Bl. 14 GA verwiesen. Trotz dieses Befundes stufte die Bordärztin die Klägerin als medizinisches Risiko ein, weshalb sie der Kapitän des Schiffes verwies.
Symbolfoto: Von Igor_Koptilin /ShutterstockDie Klägerin begründet ihre Klage damit, dass der Bordverweis medizinisch nicht indiziert gewesen sei und zu Unrecht erfolgt sei. Wegen der Höhe ihres geltend gemachten Anspruchs wird auf die Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.389,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, es habe keine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihr bestanden. Im Übrigen berufen sich die Beklagte und die Nebenintervenie[…]