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Sorgfaltspflichten einer Kfz-Werkstatt bei einer Omnibusreparatur

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 136/94

Urteil vom 23.06.1994

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1993 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.821,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. März 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 5/14 und der Beklagte 9/14. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Myat/Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Werklohn in Anspruch. Grundlage dafür sind Arbeiten, die die Klägerin Anfang des Jahres 1988 in ihrer Kraftfahrzeug-Werkstatt an einem Omnibus des Beklagten vornahm.

Der Beklagte, der ein Reiseunternehmen betreibt, hatte einen Bus des Typs „Auwärter“ 1986 und 1987 wiederholt der Co. GmbH, einer Niederlassung der Daimler Benz AG, zur Reparatur übergeben, nachdem die Leistung nachgelassen hatte, der Kraftstoffverbrauch gestiegen und bei der Fahrt Ruß entstanden war, der sich im Heckbereich niederschlug. Die Versuche der Co. GmbH, Abhilfe zu schaffen, waren erfolglos verlaufen; bei der Durchsicht des Motors hatten sich keine Beanstandungen ergeben.

Vor diesem Hintergrund wandte sich der Beklagte zur Jahreswende 1987/1988 an die Klägerin. Diese gelangte nach einer Überprüfung zu der Auffassung, daß die Nockenwelle des Busses defekt sei und der in sie integrierte Spritzverteiler nicht ordnungsgemäß funktioniere. Um die Leistung des Busses zu verbessern, schlug sie den Austausch der Nockenwelle, dessen Kosten sie mit etwa 3.000 DM veranschlagte, und die Revision der Einspritzanlage vor. Daraufhin erteilte der Beklagte am 4. Januar 1988 den Auftrag zu entsprechenden Arbeiten, die die Klägerin schließlich am 29. Januar 1988 mit 6.321,07 DM in Rechnung stellte.

Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen bewirkten keine hinreichende Abhilfe. Zwar brachte der – ausgebaute – Motor auf dem Prüfstand eine zufriedenstellende Leistung, im tatsächlichen Fahrbetrieb kehrten jedoch die alten Unzulängli[…]


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