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Urlaubsabgeltung bei Nichtfortsetzung Arbeitsverhältnis im Anschluss an Elternzeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 361/19 – Urteil vom 12.05.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. September 2019 – 2 Ca 318/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.741,64 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2019.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1 % und die Beklagte zu 99 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war ab 20. September 2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen im Bereich Kultur- und Rohrleitungsbau betreibt, als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, zuletzt idF. vom 28. September 2018 (im Folgenden BRTV Bau), sowie der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, zuletzt idF. vom 28. September 2018 (im Folgenden: VTV) Anwendung. Zuletzt betrug der Stundenlohn des Klägers 13,50 Euro brutto.

Ab dem 21. Dezember 2012 befand sich der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger in Elternzeit. Mit Schreiben vom 18. November 2012 hatte er die Beklagte zuvor um Mitteilung gebeten, inwieweit der Resturlaub aus 2012 in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 (Bl. 38 d. A.) mit, aufgrund der Auftragslage könne der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bis zum Beginn der Elternzeit in natura gewährt werden und werde ihm bis zum Beginn der Elternzeit ausgezahlt. Wegen der genauen Formulierung des Schreibens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. In der Folge zahlte die Beklagte dem Kläger das Urlaubsentgelt für das Jahr 2012. Für die Jahre 2013 bis 2018 hat die Beklagte keine Zahlungen zugunsten des Klägers an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) erbracht.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 20. Dezember 2018, dem Ende der Elternzeit. Im Anschluss an die Beschäftigung bei der Beklagten wurde er nicht mehr im Bauhauptgewerbe, sondern in einer Spedition der Logistikbranche als Fahrer tätig. Er forderte die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2019 erfolglos zur Zahlung von 24.1[…]


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