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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch privatschriftliche Erklärungen

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Vererbung von Unternehmensanteilen: Ein Detailreicher Blick auf den Beschluss des KG Berlin
Im Kern des vorliegenden Falles steht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit acht Gesellschaftern im Handelsregister eingetragen ist. Infolge des Todes zweier Gesellschafter kam es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Weitergabe ihrer Unternehmensanteile. Ein zentrales Element ist der Gesellschaftsvertrag der GbR, der eine besondere Klausel bezüglich der Nachfolge nach dem Tod eines Gesellschafters enthält. Hierbei wird die Fortführung der Gesellschaft mit Erben des Verstorbenen vorgesehen, sofern es sich dabei um Abkömmlinge, andere Gesellschafter oder deren Abkömmlinge handelt.

Direkt zum Urteil Az: 1 W 35/20 springen.

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Anfechtung einer Zwischenverfügung
Ein Gesellschafter reichte im Namen der GbR einen Antrag ein, um die beiden verstorbenen Gesellschafter aus dem Grundbuch zu streichen. Dem Antrag lagen unter anderem eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und eine Kopie der Sterbeurkunde eines der Verstorbenen bei. In einer Zwischenverfügung forderte das Grundbuchamt jedoch die Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung sowie eine Berichtigungsbewilligung der Witwe eines der Verstorbenen, woraufhin die GbR Beschwerde einlegte.
Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist. Es stellte fest, dass die Erbscheine nun vorliegen und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung forderte, nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst war. Infolgedessen wurde die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben.
Auswirkungen und Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die komplexe Natur der Erbnachfolge in Unternehmensstrukturen und hebt die Wichtigkeit einer klaren Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrags hervor. Darüber hinaus zeigt der Fall, wie essentiell es ist, die formalen Anforderungen des Grundbuchamts korrekt zu erfüllen, um etwaige rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 1 W 35/20 – Beschluss vom 08.07.2020

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, is[…]


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