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Verletzung des Rechts am eigenen Bild – Erkennbarkeit der abgebildeten Person

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KG Berlin, Az.: 10 U 134/14, Urteil vom 22.01.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 729/13 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung zweier Fotos auf der Internetseite www…. -… .de.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. August 2014 stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Verurteilung sei zu unrecht erfolgt, weil die Klägerin auf den Fotos bereits nicht erkennbar sei; Erkennbarkeit ergebe sich weder aus der Abbildung für sie charakteristischer persönlicher Merkmale, noch aus den Gesamtumständen der Fotografien, insbesondere der gleichzeitigen Abbildung weiterer Personen. Im Übrigen bildeten die Fotoaufnahmen ein zeitgeschichtliches Ereignis ab und überwiegende Interessen der Klägerin stünden der Veröffentlichung der Aufnahmen nicht entgegen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagte zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 22, 23 KUG, Artikel 1Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

Symbolfoto: Von Datenschutz-Stockfoto /Shutterstock.com

1. Nach Auffassung des Senats kommt ein Unterlassungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht in Betrach[…]


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