OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 185/19 – Beschluss vom 08.01.2020
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wesel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „verbotswidriger Anordnung eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot in zwei Fällen“ zu zwei Geldbußen von jeweils 700 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.
1.
Das angefochtene Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass sich der Betroffene im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorsätzlich an der jeweiligen Haupttat der beiden Fahrzeugführer beteiligt hat. Vielmehr ist eine Prüfung unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Beteiligung unterblieben, weil das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Betroffene selbst Normadressat des Sonntagsfahrverbots ist.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt:
„Der Betroffene ordnete an, dass der LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen xx und der LKW mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen yy am Sonntag, dem 17.12.2017, zur Ladestelle in E. fuhren. Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot lag nicht vor. Der Betroffene war als Hauptplaner der Firma A. für die Planung der Fahrten verantwortlich und ordnete die Fahrten an.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es zur subjektiven Tatseite:
„Da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, geht das Gericht zu seinen Gunsten von einer fahrlässigen Begehung aus.“
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 (mithin bereits zur Tatzeit) geltenden Fassung nicht.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. durften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren. Auf der Grundlage dieser Regelung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) Täter sein kann, wenn er anordnet oder zulässt, dass sein Lastkraftwagen während der Verbotszeiten verkehrt (vgl. BayObLG DAR 1986, 231; BeckRS 1995, 19333; OLG Hamm BeckRS 2013,[…]