Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haltbarkeitsgarantie im Fahrzeugkaufvertrag – Erstattung Reparaturkosten einer Drittwerkstatt

Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de

LG Bonn – Az.: 1 O 288/17 – Urteil vom 08.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 01.12.2016 (Anlage K1 = Bl…. d.A.) kaufte der Kläger unter der Firma Heizungs-Sanitär H von der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug des Herstellers A, Typ X, Erstzulassung 09.07.2013, zum Preis von 10.500,00 EUR. Der Fahrzeugerwerb wurde durch einen Darlehensgeber finanziert. In dem Kaufvertragsformular findet sich der vorgedruckte Passus:

Hiermit bestellt der Käufer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit folgendes gebrauchte Kraftfahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, sofern nicht der Verkäufer ( … ) eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache ( … ) übernommen hat.

Unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen:“ befindet sich der Zusatz:

Gutachten wurde besprochen und folgende Vereinbarung festgehalten: 12 Monate Garantie; Zulassung durch AH C.

Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 05.12.2016. Am 01.02.2017 erhielt der Kläger von der Beklagten Unterlagen einer Garantie eines externen Versicherers in Gestalt der „N2 Garantie AG“. Diese Unterlagen weisen die Vereinbarung eines Garantiehöchstbetrages von 1.500,00 EUR aus und wurden von dem Kläger unterzeichnet.

Anfang Februar 2017 sprang das Fahrzeug nach einer Betankung nicht mehr an. Der Kläger versuchte den Verkäufer zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Das Fahrzeug wurde dann zu der neben der Tankstelle gelegenen Autohaus T GmbH & Co. KG – im Folgenden: Autohaus T – verbracht, wo ein Motorschaden festgestellt wurde. Nachdem der Kläger die Beklagte über den Motorschaden informiert hatte, leitete diese die Abholung des Fahrzeuges in die Wege, um den Schadensumfang zu prüfen und eine Reparaturfreigabe der Garantieversicherung herbeizuführen. Als die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen Q und B, zu dem Autohaus T kamen um das Fahrzeug mit einem Anhänger zur Untersuchung abzuholen, stellten sie fest, dass der Motor schon auseinandergenommen war. Die weiteren Einzelheiten des Verlaufs dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit führte das Autohaus […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv