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Stufenklage – Anforderungen an das Vorliegen

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 W 10/12
Beschluss vom 15.02.2012

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. September 2011 wie folgt geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.500 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6. Februar 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt.
Die Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des vom Landgericht mit 16.000 € festgesetzten Streitwertes auf einen deutlich geringeren Betrag erstrebt, hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht ist ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Februar 2012 i.V.m. seiner Verfügung vom 25. Januar 2012 davon ausgegangen, dass § 44 GKG einschlägig sei, also eine Stufenklage erhoben und deshalb maßgeblich der (höhere) Wert der Leistungsstufe nach der ursprünglichen Vorstellung der Klägerin sei, die insoweit am Ende der (bedingten) Klagschrift vom 4. März 2011 unter Verweis auf ein Parallelverfahren einen Betrag von 16.700 € genannt hatte. Eine echte Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt indes voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung erhoben werden, sondern auch ein Hauptanspruch – in der Regel ein Leistungsanspruch – rechtshängig gemacht wird, wobei aber gemäß § 254 ZPO der Hauptanspruch zunächst unbestimmt bleiben und nur auf das gerichtet sein kann, was der jeweilige Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nach Rechnungslegung bzw. Vorlage des Vermögensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung schuldet. Eine solche echte Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO und § 44 GKG erfordert, dass der Leistungsantrag der letzten[…]


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