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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen wiederholten Tätlichkeiten – Wiederholung der Beweisaufnahme

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 321/11 – Urteil vom 20.12.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.07.2011 – 1 Ca 654 b/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.

Der am ….1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 22.06.2009 als Kraftfahrer auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4 f. d. A.) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 3.204,40 beschäftigt. Am 07.04.2011 entlud der Kläger seinen LKW auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dann fuhr der Arbeitskollege S… auf das Gelände und stellte seinen LKW neben den des Klägers. Deswegen war dem Kläger das Entladen seines Fahrzeugs nicht weiter möglich. In der Folge kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem Arbeitskollegen S…, von dem Teile auch der Arbeitskollege G… mitbekam. Mit Schreiben vom 12.04.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam.

Er hat vorgetragen, er habe durch sein Verhalten keinen Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben. Insbesondere habe er Herrn S… nicht angegriffen, sondern sei nur die Stufen zum Führerhaus hinaufgestiegen, weil er den Wagen des Herrn S… selbst habe wegsetzen wollen. Nachdem er von der Geschäftsführung keine Hilfe erhalten habe, habe er ein Holzstück gegriffen, weil er Angst vor Herrn S… gehabt habe. Er habe das Holzstück dann weggeworfen, aber nicht in Richtung des Herrn S…, weil Herr G… hinzugekommen sei und er, Kläger, sich sicher gefühlt habe. Er habe auch nur deswegen Herrn S… aufgefordert, ihn zu schlagen, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser so etwas in der Anwesenheit von Herrn G… nicht tun werde.

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei auf die Stufe zum Führerhaus gestiegen, um sich des Schlüssels des LKWs zu bemächtigen. Dabei habe er Herrn S… mit dem Ellenbogen gegen den Hals gedrückt und ihn an die Wand gedrückt. Nachdem der Kläger im Büro des Geschäftsführers gewesen sei, habe er ein Stück Holz von einer Europalette, an dessen Ende ein Holzklotz gehangen habe, ergriffen und sei dieses schwingend auf Herrn S… zugegangen und habe gerufen: „Du hast bald dein Leben lang Urlaub“. Auch nach Einschreiten des Herrn G… habe der Kläger nur Beleidigunge[…]


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