OLG Karlsruhe, Az.: 2 Rb 8 Ss 229/19, Beschluß vom 23.4.2019
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 19.12.2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu der Geldbuße von 160 EUR und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der in erster Linie die Anordnung des Fahrverbots beanstandet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign /Shutterstock.com1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Bemessung der Geldbuße deckt keinen Rechtsfehler auf. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe verwiesen werden. Entgegen des mit der dazu abgegebenen Gegenerklärung vorgebrachten Einwands bedurfte es der Angabe des verwendeten Messverfahrens vorliegend nicht, nachdem die Feststellungen zum Geschwindigkeitsverstoß nicht auf dem Messergebnis, sondern – zulässigerweise (BGHSt 39, 291, 303) – auf einem Geständnis des Betroffenen beruhen.
2. Auch die Anordnung des Fahrverbots hat im Ergebnis Bestand, obwohl das angefochtene Urteil insoweit nicht gänzlich den Darstellungsanforderungen genügt.
a) Soweit das Amtsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) bejaht hat, ist dies allerdings rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Beim Vorliegen der in § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BKatV umschriebenen Voraussetzungen ist die Annahme eines groben Pflichtverstoßes indiziert. Nur ausnahmsweise können besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder […]