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Zwangsversteigerung einer Gewerbeimmobilie – Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

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LG Heilbronn, Az.: 1 T 153/16 Vh, Beschluss vom 24.03.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 15.02.2016, Az. 2 K 44/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 34.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Schriftsatz vom 25.02.2016 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 15.02.2016, mit dem zugleich der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zurückgewiesen wurde.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Ergänzend sei folgendes ausgeführt:

1. Der Zuschlagsbeschluss ist unter Beachtung der Verfahrensvorschriften ergangen. Zuschlagsversagungsgründe bestehen nicht. Der Schuldnervertreter trägt mit Schriftsatz vom 11.03.2016 vor, dass der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, da die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages unbegründet sei und der Antrag auf Einholung eines amtsärztlich medizinischen Gutachtens zur Frage der Suizidalität des Schuldners zuvor nicht beschieden worden sei.

Der Antrag nach § 765a ZPO wurde vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Bei der Würdigung des Vollstreckungsschutzantrages sind die Interessen des Schuldners an der einstweiligen Einstellung des Verfahrens gegen die Interessen des Gläubigers abzuwägen (vgl Zöller ZPO, § 765a Rn 6).

Das vom Schuldner vorgelegte Attest eines Arztes, der den Schuldner nicht kennt, bescheinigt, dass der Schuldner im Moment keine Lebensperspektive mehr erkennt und eine depressive Episode vorliegt. Um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine etwaige krisenhafte Zuspitzung zu verhindern, sei eine stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen.

Unter Zugrundelegung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 2. 12. 2010, V ZB 124/10 ist zunächst festzuhalten, dass für die Würdigung durch das Gericht auch die V[…]


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