AG Lehrte
Az: 9 C 857/09
Urteil vom 11.05.2010
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen.
2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19% zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.) Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Gemäß § 3 des Pferdeeinstellungsvertrages betrug die monatliche Vergütung 190,00 Euro. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin Vertragspartei geworden ist. Dieses hat die Beklagte erkennbar ebenso gesehen, denn sie trägt selbst vor, eine SMS betreffend die Vertragsbeendigung am 31.08.2009 an die Klägerin geschickt zu haben, und sie richtete ihr Kündigungsschreiben vom 21.09.2009 ebenfalls an die Klägerin. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Zahlung weiterer 90,00 Euro nebst Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Einwendung der Beklagten, es sei telefonisch nachträglich vereinbart worden, für die Sommermonate jeweils 30,00 Euro abzuziehen, hat keinen Erfolg. Die insoweit beweispflichtige Beklagte tritt für eine solche Vereinbarung keinen geeigneten Beweis an. Der Vernehmung des Zeugen W. steht der Umstand entgegen, dass dessen Aussage nicht verwertbar wäre, soweit er bekunden soll, er habe das nicht öffentlich gesprochene Wort durch – nicht einverständliches – Lautstellen des Telefons mit angehört (vgl. BVerfG in NJW 2002, 3619).
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift ebenfalls nicht durch. Gegenansprüche sind nämlich nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte trägt ausdrücklich vor, das Pferd sei durch die fehlerhafte Boxenzuweisung seitens der Klägerin 2 Monate ständig hin- und hergelaufen, und ha[…]