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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansammlungsverbot – Zusammenkunft oder Ansammlung – Corona-Pandemie

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OLG Hamm – Az.: 4 RBs 3/21 – Beschluss vom 28.01.2021

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Beteiligung an einer Zusammenkunft und Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen nach § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 27.04.2020 zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 03.05.2020 hielt sich der Betroffene auf dem Parkplatz der Stadtwerke C, in der Nähe des Jugendzentrums, an der V-Straße in C mit zwei weiteren Personen auf. Die Gruppe stand neben einem Pkw eng beisammen, ein Abstand von 1,5 Metern wurde nicht eingehalten. Die Zeugen T und X von dem Wachschutz C2 sahen die drei Personen auf dem Hinweg zu einem Einsatz und auch noch ca. 10-15 Minuten nach Beendigung ihres Einsatzes auf dem Parkplatz beisammen stehen. Der Wachschutz C2 war von der Stadt C beauftragt, den öffentlichen Raum und das Stadtgebiet zu kontrollieren, ggfs. über Verstöße gegen die CoronaSchVO NRW aufzuklären, solche Verstöße festzustellen und zu dokumentieren und auf freiwilliger Basis Personalien zeigen zu lassen. Darüber hinaus sollte die Polizei hinzugezogen werden.

Die Zeugen T und X hielten an, um den Betroffenen auf die Anordnungen der CoronaSchVO NRW hinzuweisen und um ein Aufklärungsgespräch zu führen. Der Betroffene reagierte verbal aggressiv und ein Gespräch war nicht möglich, sodass die Zeugin X die Polizei rief. Daraufhin lief der Betroffene davon, der Zeuge T lief hinterher. Der Betroffene wurde sodann von der nach nur kurzer Zeit eintreffenden Polizei festgehalten, welche die Personalien des Betroffenen aufnahm.“

Die Feststellungen des Amtsgericht stützen sich dabei maßgeblich auf die Bekundungen der Zeugen T und X.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit einer Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen und sie – nach Zul[…]


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