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Lebensversicherungsverträge –ewiges Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nach dem „Policenmodell“

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Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2230/15, Beschluss vom 23.05.2016
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der …..

1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14 – 1 BvR 2230/15 –,
2. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 – 1 BvR 2231/15 –

Symbolfoto: devon/Bigstock

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ….gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a. F.) und über die Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs.

1. Die Kläger der Ausgangsverfahren schlossen im Wege des sogenannten „Policenmodells“ Versicherungsverträge bei der dort jeweils beklagten Beschwerdeführerin ab. Dieses in § 5a VVG a. F. geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a. F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 VVG a. F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war demnach das Vertragsangebot, in der nachfolgende[…]


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