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Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen aufgrund einer Vorsorgevollmacht?

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OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 238/18, Urteil vom 14.08.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.11.2018 (6 O 53/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Nirat.pix /Shutterstock.com

Der Klägerin macht Ansprüche auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen betreffend ihre verstorbene Tochter geltend. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 09.11.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen (I 175). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, für einen Anspruch aus § 630g Abs. 1 fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Da dem Einsichtsrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liege, komme es weder auf die Erbenstellung noch den Inhalt der Vorsorgevollmacht an. Vielmehr seien die Rechte der Klägerin gesondert in § 630g Abs. 3 BGB geregelt. Das dort für die Klägerin als Erbin bzw. als nahe Angehörige vorgesehene Recht auf Einsichtnahme gelte jedoch nur unter der Einschränkung des § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach es nicht gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wollen des Verstorbenen geltend gemacht werden könne. Der Arzt habe seine Entscheidung gewissenhaft zu prüfen und – unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten – nachvollziehbar darzulegen, dass sich seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen und nicht auf sachfremde Gesichtspunkte stütze. Sein Beurteilungsspielraum sei von den Gerichten dann aber nur eingeschränkt überprüfbar. Vorliegend habe der verstorbene Arzt Dr. Sch. eine ausdrückliche Erklärung abgegeben. Da neben dessen Schreiben aber kein Beweismittel vorliege, müsse subsidiär auf di[…]


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