Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch EU-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Berliner Gericht stärkt Eigentümer: Keine Kostenbeteiligung per Mehrheitsbeschluss Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung, die eine erstmalige Kostenbeteiligung von zuvor von der Kostenlast befreiten Eigentümern für Vorschusszahlungen und eine Sonderumlage festlegen, ungültig sind, da sie gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen und eine solche erstmalige Kostenbeteiligung […]