Zahlungsansprüche und Pflichten eines Gerichtsgutachters
In einem komplexen Fall, der den Teppich des juristischen Parketts einrollt, geht es um die finanziellen Ansprüche eines Gerichtsgutachters, der behauptet, dass seine Hinweispflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden, und um die Frage, wer die zusätzlichen Kosten übernehmen sollte, die während des Prozesses entstanden sind.
Ein Gerichtsgutachter hatte für seine Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens ursprünglich einen Vorschuss von 1.500 Euro erhalten. Doch während der Bearbeitung des Falls kamen ihm Zweifel, ob dieser Vorschuss ausreichend wäre, und er forderte eine Erhöhung des Betrags. Die weitere Bearbeitung des Falls wurde schließlich von der Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses abhängig gemacht.
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Hinweis- und Informationspflichten im Fokus
Nach Erhalt des ursprünglichen Vorschusses hatte der Gutachter zunächst angenommen, dass dieser ausreichend sein würde. Später erhöhte er jedoch seine Arbeitsstundenschätzung und forderte eine Aufstockung des Vorschusses um weitere 6.900 Euro. Nach Zahlungseingang wurde der Gutachter dazu aufgefordert, seine Begutachtung fortzusetzen. An diesem Punkt sah sich der Gutachter gezwungen, einen weiteren Vorschuss anzufordern, da die „bislang entstandenen Kosten“ den vorhandenen Kostenvorschuss übersteigen würden. Dies führte zu einer rechtlichen Diskussion über die Hinweispflichten des Gutachters und ob diese ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Eine gütliche Einigung und weitere finanzielle Ansprüche
Trotz der steigenden Kosten entschieden sich die Parteien für eine gütliche Einigung. Der Gutachter wurde aufgefordert, seine Arbeit zu beenden und die Verfahrensakte zurückzusenden. Mit der Rücksendung der Akte legte der Gutachter eine Rechnung vor, die auf einen Gesamtbetrag von 12.823,43 Euro brutto endete. Der Gutachter forderte, dass seine Vergütung gemäß dieser Rechnung festgelegt werde.
Die finale Entscheidung und deren Implikationen
Das Landgericht Köln hat schließlich entschieden, dass die Vergütung des Gutachters auf 9.240 Euro brutto festgesetzt wird. Weitere außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Gutachter erhielt den vorhandenen Auslagenvorschuss,[…]