LG Bonn – Az.: 1 O 441/15 – Urteil vom 17.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites und die durch die Streitverkündung verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte und die Streithelferin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und / oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagte bietet regelmäßig Gebrauchtfahrzeuge aus ihrem Dienstwagen-Pool auf einer eigenen, für gewerbliche Autohändler zugänglichen Internetplattform zum Verkauf im Rahmen einer „Internetauktion“ an. Der Kläger nahm als Autohändler an einer derartigen Auktion der Beklagten, deren Ablauf unter § 6 der Auktionsbedingungen der Beklagten (Bl. … – … d.A.) im Einzelnen beschrieben ist, teil und ersteigerte am 26.02.2013 ein Fahrzeug der Marke N, Modell T … $$$ …, mit der Fahrzeug-Identnummer $$$…$ … zu einem Kaufpreis von 10.115,00 EUR. Die entsprechende Rechnung (Anlage K1 = Bl. … d.A.) datiert vom 26.02.2013. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 04.03.2013 (Anlage K2 = Bl. … d.A.).
Mit Vertrag vom 07.03.2013 (Anlage K4 = Bl. … d.A.) verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 13.200,00 EUR an den Zeugen N2.
Gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien sollte das Fahrzeug bis zum 22.03.2013 von dem Kläger bei der Streithelferin abgeholt werden. Eine verlängerte Standzeit war möglich, sollte aber mit 5,00 EUR pro Tag vergütet werden. § 10 der Auktionsbedingungen der Beklagten, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärt hat, enthält zum „Gefahrübergang“ folgende Regelung:
Die Gefahr geht mit Übergabe des Fahrzeugs auf den Käufer über. Sofern der Käufer mit seinen Abnahmepflichten für das Fahrzeug in Verzug kommt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs ( … ) der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Am 8. Tag nach Zugang der Abholvollmacht, spätestens jedoch am 22. Kalendertag nach Zugang der Rechnung gerät der Käufer automatisch und ohne Mahnung in Verzug.
Unter dem 07.03.2013 wurde dem Kläger eine Abholvollmacht erteilt (Anlage K3 = Bl. … d.A.), in der es heißt:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe des Fahrzeugs, spätestens am 23.03.2013 auf den Käufer über.
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