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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietzahlung per Scheck – Miettilgungsbestimmung

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KG Berlin
Az.: 8 U 126/09
Urteil vom 26.11.2009
Vorinstanz: LG Berlin, Urteil vom 29.05.2009, Az: 32 O 459/08

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zu 32 O 459/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.094,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.047,07 € seit dem 5. August 2008 und dem 5. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.047,07 €
vom 5. Mai 2008 bis zum 2. Juni 2008,
vom 5. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008,
vom 4. Juli 2008 bis zum 1. September 2008,
vom 4. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008,
vom 4. Dezember 2008 bis zum 10. April 2009 und
vom 5. März 2009 bis zum 27. Mai 2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete für Gewerberäume im T.-C. in Berlin sowie Verzugszinsen wegen der Miete für Mai 2008 und vorgerichtliche Mahnkosten. Mit dem am 29. Mai 2009 verkündeten Urteil, auf das insbesondere wegen der tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 63.329,49 € nebst Zinsen in H[…]


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