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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Verwirkung von Versicherungsansprüchen durch Täuschung

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LG Offenburg, Az.: 6 O 125/13, Urteil vom 30.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 für die Beklagte gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … für das versicherte Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.000,00.

Aufgrund eines Vorfalls vom 06.09.2012 macht der Kläger nunmehr Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Vorfall meldete der Kläger mit Online-Formular noch am 06.09.2012 bei der Beklagten und machte den Schaden aus der Fahrzeugvollversicherung geltend (Anlage K 2 im gesonderten Anlagenband). Von der Beklagten wurde daraufhin die Begutachtung des versicherten Fahrzeugs in Auftrag gegeben. Mit der Unfallrekonstruktion wurde seitens der Beklagten deren Mitarbeiter, der Zeuge Schraft, beauftragt.

Der Kläger behauptet, sein Sohn, der Zeuge …, habe am … gegen … Uhr die Verbindungsstraße zwischen … und … aus … kommend in Fahrtrichtung … befahren. Circa 900 m nach dem Ortsausgangschild … sei ihm in einer Rechtskurve aus Richtung … ein Pkw entgegengekommen. Es sei zur Kollision bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen. Hierbei habe der Zeuge … noch versucht, dem Gegenverkehr auszuweichen und sein Fahrzeug nach links gezogen; die Kollision habe sich jedoch nicht vermeiden lassen, sodass infolge derer das Fahrzeug des Klägers in die nach links bewachsene Böschung gedrückt worden sei. Diese Kollision der beiden Fahrzeuge habe am Fahrzeug des Klägers einen erheblichen Schaden an der rechten Fahrzeugseite verursacht. Durch die Kollision mit der Böschung sei aber auch an der linken Fahrzeugseite ein Schaden entstanden.

Der Zeuge … sei nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit in diese Rechtskurve hineingefahren und habe somit die Kollision nicht verhindern können. Er sei dementsprechend davon ausgegangen, dass sowohl er als auch der gegnerische Fahrer unachtsam und auch zu schnell in diese Kurve hineingefahren sei und es deswegen zur Kollision gekommen sei. Nach der Kollision seien beide Fahrer aus ihren Fahrzeugen ausgestiegen und hätten den Schaden gesichtet. Da sie beide davon ausgegangen seien, dass sie in gleicher Weise den Unfall verurs[…]


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