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Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung der Mietkaution

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LG Berlin, Az.: 65 S 267/15, Beschluss vom 28.12.2015

1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2) Der Antrag des Beklagten vom 20.08.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto Von JETACOM AUTOFOCUS /Shutterstock.com

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Räumungsverurteilung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu, da das Mietverhältnis der Parteien infolge der ordentlichen Kündigung vom 20.03.2014 beendet ist.

Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung war entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bereits infolge des Zahlungsverzuges mit der Restmietkaution gerechtfertigt, welcher aus mehreren fälligen Raten resultierte und dabei den Betrag einer Monatsmiete überstieg (vgl. hierzu Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., 2015, § 573 BGB, Rz. 29). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Feststellung einer schuldhaften nicht unerheblichen Pflichtverletzung der Beklagten nicht zusätzlich der Heranziehung des zwischen den Parteien streitigen Umstandes des Anschlusses der Geschirrspülmaschine der Beklagten unter Überbrückung der Sicherung des Stromkreises.

Der Beklagten stand gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mietkaution aufgrund deren Sicherungsfunktion a[…]


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