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Beweisverfahren (selbstständiges) – Zulässigkeit

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Oberlandesgericht Köln
Az: 20 W 11/08
Beschluss vom 11.04.2008

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.11.2008 (9 OH 19/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dass die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs.1 ZPO vorlägen (drohender Verlust eines Beweismittels), hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt und ist nach Lage der Dinge auch nicht anzunehmen. Die zutreffenden Ausführungen der Kammer zu diesem Punkt greift die Antragstellerin auch nicht mehr an.

Aber auch die Zulässigkeit nach § 485 Abs.2 ZPO hat die Kammer zu Recht verneint. Danach kann eine Partei außerhalb eines Rechtsstreits die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass (u.a.) der Zustand einer Person bzw. die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird. Das kann auch, wie im Falle der Antragstellerin, die eigene Person sein. Das erforderliche rechtliche Interesse an einem Sachverständigengutachten, das die Berufsunfähigkeit der Antragstellerin klären soll, ist im konkreten Fall indes zu verneinen. Dabei bedarf es nicht der Klärung der im einzelnen umstrittenen Frage (vgl. zum Streitstand etwa Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl. 2007, § 485 Rn. 7a), wann grundsätzlich ein Beweisverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient (§ 485 Abs.2 Satz 2 ZPO). Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob das rechtliche Interesse schon deshalb entfällt, weil ein Anspruch von vornherein nicht schlüssig dargelegt ist. Grundsätzlich ist zwar die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht von der Schlüssigkeit eines etwaigen Klagebegehrens abhängig, eine Ausnahme gilt allerdings für Fälle, in denen es evident ist, dass ein Anspruch nicht bestehen kann (BGH MDR 2005, 162). Dies kann hier durchaus schon deshalb angenommen werden, weil einem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Ablauf der Frist aus § 12 Abs.3 VVG entgegen gehalten werden kann. Di[…]


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