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Grundbuchverfahren – Beschwerde gegen einen Hinweis des Grundbuchamts

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 197/10 – Beschluss vom 03.01.2011

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 2. Dezember 2010 – CF-00000-0 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2) und 3) auferlegt.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht beträgt € 37.500,–
Gründe
1. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks sind im Grundbuch die Beteiligte zu 1) zu ½-Anteil sowie die Beteiligten zu 1) und 2) in Erbengemeinschaft zu dem anderen ½-Anteil eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 5. November 2010 haben die Beteiligten zu 1) und 2) diese Erbengemeinschaft in Ansehen des genannten Grundstücks dahin auseinandergesetzt, dass der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft je zur Hälfte in Bruchteilseigentum der Beteiligten zu 1) und 2) überführt wird, und das Grundstück an die in der Urkunde als Erben Recht GbR bezeichnete Beteiligte zu 3) aufgelassen. Mit Schriftsatz des Notars vom 10. November 2010, der am 15. November 2010 bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen ist, ist u.a. die entsprechende Umschreibung des Eigentums beantragt worden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts dem Notar mitgeteilt, dass dem Antrag vom 10. November 2010 „noch nicht entsprochen werden“ könne, und sich auf einen Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 2. November 2010 – 15 W 440/10 – bezogen. Gegen diese Verfügung hat der Notar mit einem unmittelbar bei dem Oberlandesgericht Köln eingereichten Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 „namens der Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde“ eingelegt.

2. Über die Beschwerde kann erst jetzt entschieden werden, nachdem das Grundbuchamt – erst auf die dritte Aufforderung des Senats – mit am 31. Dezember 2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangener Verfügung vom 29. Dezember 2010 dem Oberlandesgericht den betroffenen Vorgang CF-00000-0 vorgelegt hat. Dass der Rechtspfleger des Grundbuchamts nicht über die Frage der Abhilfe (§ 75 GBO) befunden hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Geht eine Beschwerde – wie hier – unmittelbar bei dem Beschwerdegericht ein, so ist dieses berechtigt, selbst zu entscheiden, ohne die Sache zunächst dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe zuzuleiten (vgl. Demharter, GBO, 27. Auil. 2010, § 75, Rdn. 1). Der Notar hat den Rechtsbehelf – darin einer unter Notaren verbreiteten Unsitte folgend – „namens der Beteiligten“ eingel[…]


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