Hat ein Versicherer seine Versicherungsverträge mit dem Versicherungsnehmer nicht zum 01.01.2009 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das neue Versicherungsrecht angepaßt, so sind Sanktionsregeln im Versicherungsvertrag bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten unwirksam (z.B. vertraglich vereinbarte Regressforderungen durch Versicherer). Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (z.B. grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer jedoch berufen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG München – Az.: 31 Wx 164/18; 31 Wx 220/20; 31 Wx 221/20; 31 Wx 222/20; 31 Wx 223/20 – Beschluss vom 18.06.2020 Gründe I. Die zwischen dem 24.03.2017 und dem 25.03.2017 verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie war nicht verheiratet und hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind […]