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Kontroll- und Überwachungspflicht bei aktiviertem Geschwindigkeitsregulierungs-Assistenzsystem

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OLG Köln – Az.: III-1 RBs 213/19 – Beschluss vom 07.06.2019

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 28. Mai 2019 ausgeführt:

„I.

Mit Urteil vom 07.03.2019 (420 OWi 206/18) hat das Amtsgericht Aachen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro verhängt (Bl. 51 f., 63 ff. d. A.).

Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.03.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 15.03.2019 (Bl. 59 f. d. A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 30.03.2019 (Bl. 72 d. A.) und den Verteidiger am 02.04.2019 (Bl. 71 d.A.) hat der Betroffene mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.04.2019, eingegangen bei Gericht am 30.04.2019 (Bl. 73 ff. d. A.), unter Erhebung der allgemeine Sachrüge beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, und zwar in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung […]


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