OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 176/11 – Urteil vom 01.06.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.07.2011 (Az. 2 O 89/10 B) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage restlichen Werklohn aus der Schlussrechnung vom 24.04.2012 für das Bauvorhaben „Neubau eines Zentralversorgungskrankenhauses in V…“ geltend.
Die Klägerin erhielt am 14.07.2009 in einem förmlichen Vergabeverfahren nach VOB/A den Zuschlag für die Rohbauarbeiten am Bauvorhaben „Neubau eines Zentralversorgungskrankenhauses in V…“ der Beklagen. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde.
Die Beklage hatte die „Rohbauarbeiten 1“ (Vergabe-/Projekt-Nr. A 03/323010) für dieses Bauprojekt im Frühjahr 2009 offen ausgeschrieben. Nach Ziffer 3.1.5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anlage K 4) war mit dem Angebot eine Aufgliederung der wichtigen Einheitspreise mit dem Vordruck „KEV 182 Preis 2“ vorzulegen. Die Klägerin hatte am 06.05.2009 ihr Angebot unterbreitet (Anl. K 6). In dem zugehörigen Leistungsverzeichnis, wie es bei der Ausschreibung vorgegeben worden war (Anl. K 9), hatte sie bei den Positionen 01.03.06.001, 02.03.06.001 und 03.03.06.001 unter der Bezeichnung „Betonstabstahl 500 S (A) normalduktil – Stablängen bis 12 m“ jeweils einen Einheitspreis von 485,16 €/t eingetragen. Dem Angebot war nach Nr. 1.4. des Angebots die „Aufgliederung wichtiger Einheitspreise“ als Anlage beigefügt (KEV 182 – Anl. K 7). Danach setzte sich der Einheitspreis von 485,16 €/t aus einem Stoffpreis von 400,00 €/t sowie der in der Anlage KEV 180.2 (Anl. K 8) ausgewiesenen „Umlage für Gemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ von 21,29 % zusammen. Zeitansätze oder Lohnkosten wurden […]